Für viele Outdoor-Enthusiasten ist Wildcampen das Non-plus-ultra. Morgens direkt am schönsten Platz der Welt aufzuwachen und sich neben dem rauschenden Bach mit glasklarem, kalten Wasser den Kaffee am Gaskocher zu kochen - die Traumvorstellung! Doch wie sieht es damit rechtlich aus in Österreich? Kann ich mit meinem Gefährt oder Zelt die Nacht einfach an meinem Wunschort verbringen? Ganz so einfach ist das leider nicht. Lagern bei Dunkelheit oder Zelten im Wald ist ausser mit Einverständnis des Grundeigentümers/der Eigentümerin flächendeckend verboten. Außerhalb des Waldes sieht es anders aus und hier kocht jedes Bundesland so sein eigenes Süppchen mit mehr oder weniger hohen Strafen wenn man gegen die Bestimmungen verstößt. Nachfolgend ein Auszug der Bestimmungen der Bundesländer.
Oberösterreich: noch sehr 'tolerant'. Hier ist es oberhalb der Baumgrenze, außerhalb des Weidegebietes erlaubt. Allerdings sind erhebliche Änderungen des Campingplatz-Gesetzes für den Sommer 2021 geplant. Hier der Artikel dazu, Grund dafür ist der starke Boom der Campingbranche.
Niederösterreich: Auf-und Abstellung von Wohnwägen, Wohnmobile, Mobilheime oder Zelte außerhalb von Campingplätzen -> Strafhandlung im Sinne einer Verwaltungsübertretung.
Salzburg: Grundsätzlich ist das Campieren hier nicht verboten, wird aber von den Bürgermeister/innen der Gemeinden festgelegt oder verboten. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen stellt eine Verwaltungsübertretung dar.
Kärnten: in Kärnten ist es in der freien Landschaft verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen und sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden, besonders gestalteten Flächen wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten zu zelten oder Wohnwagen abzustellen.
Steiermark: Für das Bundesland Steiermark gibt es keine Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf die Zulässigkeit oder das Verbot des Campens beziehen. In Bezug auf den Touristenverkehr in den Bergen gibt es hingegen folgende landesgesetzliche Regelung: Das sogenannte "alpine Ödland", das ist das Ödland oberhalb der Baumgrenze, ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden. Ausgenommen vom freien Touristenverkehr sind die anders als durch Weide landwirtschaftlich genutzten Gebiete (Almen). Darüber hinaus können auch den Touristenverkehr beschränkende Anordnungen (u.a. im Interesse der persönlichen Sicherheit der Alpenwanderinnen/Alpenwanderer) getroffen werden.
Burgenland: im Burgenland ist es in der freien Landschaft verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Camping- oder Mobilheimplätzen zu campen oder Wohnwagen bzw. Wohnmobile abzustellen.
Wien: in Wien sind außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen Orten folgende Tätigkeiten verboten: -Das Auflegen und das Benützen von Schlafsäcken -Das Aufstellen und das Benützen von Zelten -Das Abstellen von Pkw, Omnibussen, Kombis, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wohnwagenanhängern zu Wohnzwecken sowie deren Benützung zum Wohnen (Schlafen)
Tirol: in Tirol ist es grundsätzlich verboten, außerhalb von Campingplätzen zu campieren. Als Campieren gilt das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelte, Wohnwagen, Kraftfahrzeuge, Wohnmobile, Mobilheime und dergleichen im Rahmen des Tourismus.
Vorarlberg: in Bezug auf das Campieren außerhalb von Campingplätzen trifft das Vorarlberger Campingplatzgesetz folgende Regelung: Die Aufstellung von Zelten, Wohnwagen und ähnlichen beweglichen Unterkünften außerhalb von Campingplätzen ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister mit Bescheid zu untersagen, wenn bestimmte Interessen gröblich verletzt werden. Genannt werden u.a. Interessen der Sicherheit oder des Schutzes der örtlichen Gemeinschaft bzw. des Landschafts- und Ortsbildes.
Man muss also sagen, neben der unterschiedlichen Regeln auf Bundesländerebene lässt die Formulierung der einzelnen Gesetze meist Fragen offen, die im Zweifelsfall abgeklärt werden sollten.
Der aktuelle Stand der Gesetzeslage für die einzelnen Bundesländer kann hier eingesehen werden und sollte immer rechtzeitig vor der Übernachtung beachtet werden!
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